Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma THOPTEC Entwicklungs & Vertriebs GmbH
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden AGB sind integrierter Bestandteil aller Rechtsgeschäfte, insbesondere aller Kauf- bzw. Liefer – und Werkverträge,
die wir mit Kunden (Käufern, Auftraggebern) abschliessen.
2. Diesen AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen von Geschäftspartnern – haben keine
Gültigkeit, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen. Widersprechende Bedingungen können nur dann rechtswirksam sein,
wenn wir diesen schriftlich zustimmen.
II. Schriftformklausel
Zur Rechtswirksamkeit der Aufhebung oder Abänderung dieser AGB ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.
III. Preisstellung
1. Im kaufmännischen Verkehr mit Kunden ,die die Kaufmannseigenschaft gemäss §§ 1-7 HGB besitzen, sind wir auch nach Vertragsschluss berechtigt, Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben; hierzu gehören neben Gebühren aller Art öffentliche Abgaben, Steuern und Zölle, Frachtzuschläge, Listenpreiserhöhungen unserer Lieferanten und ähnliches. Bei Vorliegen
der vorstehend genannten Voraussetzungen die zu einer neuen erhöhten Preiskalkulation führen, gilt der erhöhte Preis als vereinbart.
2. Die Preise verstehen sich ab Lager ( Lagergeschäfte) bzw. ab Werk ( Streckengeschäfte) und ihre Berechnung erfolgt in der am Tage der Lieferung gültigen Höhe ( Tagespreisklausel), Montage, Verpackung, Fracht, Speditions- und Abladekosten, Zollgebühren, etwaige Versicherung und andere Ausgaben sind ebenfalls nicht enthalten und werden gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Lieferer hat das Recht, nach Angebotsabgabe bzw. Auftragserteilung eintretende Material- und Lohnerhöhungen zu berechnen. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf diese Werkzeuge. Sie verbleiben im vollen Eigentum des Lieferers, da die Konstruktionsidee geistiges Eigentum des Lieferers ist und durch eine anteilige Zahlung des Aufwandes nicht abgedeckt wird.
3. Mindestauftragswert: 25,- Euro netto pro Lieferung.
Bei einem Warenwert unter 25,- Euro Netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag pro Lieferung.
IV Auskünfte
Auskünfte, die bei uns über Lieferungen und sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch wenn sie schriftlich erteilt werden. In Ermangelung anderweitiger schriftlicher Kundgabe gelten Auskünfte in keinem fall als Zusicherung von Eigenschaften.
V Zahlung, Zinsen bei Zielüberschreitung
1. Unsere Forderungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
2. Erfolgt die Zahlung nicht 30 Tage ab Rechnungsdatum (Zielüberschreitung), so sind wir berechtigt, gegenüber Kunden, die Kaufmannseigenschaft im Sinne der §§ 1-7 HGB haben, vom Datum der Zielüberschreitung an Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer auf die Zinsen, zu berechnen,
die wir selber für die Inanspruchnahme von Kontokorrentkredit (banküblicher Zinssatz) zu entrichten haben.
3. Soweit wir Wechsel und Schecks in Zahlung nehmen, gelten in allen Fällen die zugrundeliegenden Verbindlichkeiten erst dann getilgt,
soweit der Wechsel- bzw. Scheckbetrag vom Schuldner des Wertpapiers gutgebracht worden ist. Eine Verpflichtung zur Inzahlungnahme
von Wechseln besteht nicht. Sämtliche Wechsel- und Scheckkosten sowie Spesen gehen zu Lasten des Zahlers.
4.) Werden mit unserem Einverständnis Teile aus von uns nicht verschuldeten Gründen zurückgegeben oder umgetauscht, so müssen
wir 20% des Warenwertes, mindestens jedoch EUR 10,– zur Abdeckung der entstandenen Kosten berechnen. Sonderanfertigungen und modifizierte Teile sind von der Rückgabe oder Umtausch ausgenommen. Die Frachtkosten gehen zu Lasten des Rücksenders.
VI Aufrechnung
Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur befugt, soweit die Gegenforderung nicht bestritten oder durch Urteil rechtskräftig festgestellt ist.
In allen anderen Fällen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
VII Rücktrittsvorbehalt
1. Für den Fall, dass wir nicht richtig und rechtzeitig selbstbeliefert werden, sind wir von unserer Lieferverpflichtung befreit. Wir sind sodann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Desgleichen sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit die Leistung infolge Einwirkung
höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskampfmassnahmen (Streik in unserem Betrieb oder im Betrieb des Vorlieferanten oder im Betrieb
des Werkslieferanten) nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann.
2. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde mit Verbindlichkeiten aus anderweitigen Verträgen, die er mit uns abgeschlossen hat, in Verzug ist.
VIII Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen (auch künftigen) Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir mit dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis führen, bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
2. Wir können die Weiterveräusserung und/oder Verbindung und/oder Vermischung unserer Vorbehaltsware untersagen.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung, und/oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren einschliesslich der Aufwendungen für die Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) zu. Im Übrigen gilt die Verarbeitung in jedem Fall von uns als erfolgt, so dass sich der Eigentumsvorbehalt somit auf die verarbeitete ( verbundene, vermischte) Ware, gegebenenfalls auf den neuen Gegenstand, erstreckt.
4. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Gewerbetreibenden handelt, der Waren unbearbeitet oder verarbeitet weiterveräussert, ist dieser ermächtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräussern. Er tritt jedoch schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräusserung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräusserung hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung an Dritte zu übereignen, zu verpfänden, oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren (verarbeitet oder unverarbeitet) veräussert, wird die Forderung aus der Weiterveräusserung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
6. Wir sind berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräusserung bis zum jederzeit uns zustehenden möglichen Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen. Auf Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung an uns bekannt zu geben und
uns über diese Bekanntgabe zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns
unser Abnehmer unverzüglich benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt, insbesondere die Rücknahme von Waren,
die Forderungseinziehung von Dritten, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen- zurückzunehmen, soweit der Vorbehaltkäufer das ihm eingeräumte Zahlungsziel überschritten hat oder im Verzug ist.
7. Unsere Rechte aus einfachem, verlängertem oder erweitertem Eigentumsvorbehalt gehen auch nicht durch Wechsel-Scheck-Zahlungsweise des Schuldners unter. Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte bleiben solange bestehen, bis wir in diesem Fall von unserer Wechsel-Ausstellerhaftung oder Haftung aus Wechsel-Bürgschaft bzw. Indossament befreit sind.
8. Sicherheitenfreigabe
a.) Nach Befriedigung unserer durch einfachen, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt gesicherten Ansprüche werden wir die auf
uns übergangenen Forderungen und einen etwaigen Übererlös aus der Verwertung an den Käufer zurückübertragen.
b.) Wir sind schon vor vollständiger Befriedigung unserer durch den einfachen, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen des Käufers auf uns übergegangene Forderungen sowie auch etwaige andere zu unseren Gunsten bestellte Sicherheiten (z.B. unter dem einfachen oder erweiterten Eigentumsvorbehalt fallende Sachen) nach unserer Wahl an den Käufer
ganz oder teilweise freizugeben, sofern der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 120% unserer gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet.
IX Lieferung
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung und nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
2. Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt, auch wenn die Absendung auf Grund eines Umstandes unterbleibt den wir und/oder einer unserer Vorlieferanten nicht zu vertreten haben.
3. Falls wir mit unserer Lieferung in Verzug geraten, muss uns der Abnehmer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht versandbereit gemeldet worden ist. Der Abnehmer ist aber auch in diesem Fall zur Abnahme von Teilmengen verpflichtet, soweit diese noch innerhalb der Nachfrist geliefert werden können.
4. Ereignisse höherer Gewalt, zu denen alle Umstände zählen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Streik, Aussperrung oder auch mangelnde Lieferbereitschaft unserer Vorlieferanten), berechtigen uns dazu, Lieferung oder Nachlieferung der ausgefallenen Mengen um die Dauer der Behinderung zuzüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und zwar auch dann noch, wenn das Geschäft zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, in dem diese Umstände bereits vorlagen.
5. Unser Abnehmer kann in diesem Fall jedoch von uns verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen; dieses Verlangen kann jedoch erst gestellt werden, wenn der Umstand, infolge dessen die Lieferung behindert war, weggefallen ist.
Erklären wir uns nicht innerhalb angemessener Frist (mindestens 14 Tage) hierzu, so kann der Abnehmer zurücktreten.
6. Die Waren werden in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert. Kleinere Abweichungen, Konstruktionsänderungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% bleiben vorbehalten.
X Teillieferungen
Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt.
XI. Schutzrechte / Kataloge / Zeichnungen / Modelle / Maß- Konstruktionsänderungen
Unseren Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Zeichnungen, etc. bleiben unser Eigentum und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden. Die Angaben in den Katalogen, Zeichnungen und Modellen über Leistungen und Abmessungen sind unverbindliche Richtwerte. Maß- und Konstruktionsänderungen im Zuge technischer Weiterentwicklung behalten wir uns vor.
XII Mängelrügen
1. Soweit es sich bei dem Abnehmer um einen Kaufmann im Sinne der §§ 1-7 HGB handelt, ist dieser verpflichtet, etwaige Mängelrügen
( Schlecht- und/oder Anderslieferungen) unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorschreibt (z.B.§§377, 378 HGB) schriftlich an uns zu melden, andernfalls geht er etwaiger Gewährleistungsansprüche auf Grund der behaupteten Mängel verlustig. Hinsichtlich der Rügepflicht von Abnehmern, die keine Kaufmannseigenschaft haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Mängelrüge.
2. Abnehmer mit Kaufmannseigenschaft haben Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nach Ziff.1 dieser Bestimmung nicht entdeckt werden können, unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber drei Wochen nach Erhalt der Ware, zu rügen. Werkstoffmängel, die bei der Verarbeitung in unseren Lieferwerken nicht sichtbar geworden sind, sind von
der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Wir sind in jedem Fall bei begründeter Mängelrüge nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Gutschrift des Minderwerts, Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) oder mangelfreier Teile und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung verpflichtet. Bei begründeten Mängelrügen haben wir uns zur Ausübung dieses Wahlrechts binnen angemessener Frist zu erklären. Im Falle eines Fehlschlagens der Nachbesserung und/oder der Ersatzlieferung ist der Abnehmer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt
vom Vertrag zu verlangen.
XIII Haftungsbeschränkung
1. Zum Schadenersatz für mittelbare und unmittelbare Schäden wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages, wegen schuldhaft herbeigeführten Verzuges oder wegen positiven Forderungsverletzungen sind wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Wir sind in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit von der Verpflichtung zum Schadenersatz entbunden.
2. Fällt uns grobe Fahrlässigkeit im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit kaufmännischen Abnehmern (§§1-7 HGB) zur Last, so ist unsere Haftung darüber hinausgehend auf den unmittelbaren Schaden beschränkt, eine Haftung für mittelbaren Schaden oder Mangelfolgeschaden scheidet aus.
XIV Versand und Gefahrenübergang
1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die
Sach- und Preisgefahr auf den Abnehmer über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen franko oder gegen Bezahlung an den Lieferort durchführen. Der Gefahrenübergang auf den Abnehmer tritt im Zeitpunkt des Verlassens der Ware ab Lager ein.
2. Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer Weisung unserer Wahl überlassen.
3. Soweit unser Abnehmer keine besonderen Weisungen erteilt, erfolgt keine Transportversicherung. Etwaige Versicherungskosten hat der Abnehmer zu tragen.
4. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach billigem Ermessen zu lagern und entsprechende Lagergebühren (sowohl bei Eigen- als auch bei Fremdlagerung) zu berechnen.
XV Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist München.
2. Gerichtsstand mit solchen Abnehmern, die Vollkaufleute sind, ist der Sitz unserer Firma. Im übrigen gelten bezüglich dem Gerichtsstand
die gesetzlichen Bestimmungen.
XVI Unwirksamkeit von Bedingungen
Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon in ihrer Wirksamkeit unberührt.
Stand: 01/2022